Bauanzeigen

Anzeigepflichtige Vorhaben sind gemäß § 15 NÖ BO für NÖ mindestens 6 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

z.B.
•     Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen, z.B. Änderung des Verwendungszwecks; Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind;
•     Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen, z.B. nachträgliche Wärmedämmung; Herstellung und Veränderung von Grundstückseinfahrten im Bauland
•     Die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger

Bitte mitbringen:
Siehe angefügte Beilagen auf den Formularen

https://www.laa.at/system/web/formular.aspx?letter=B&menuonr=218316058

 


Zuständig